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   LSG Sachsen, 05.11.2020 - L 7 AS 83/17   

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https://dejure.org/2020,41893
LSG Sachsen, 05.11.2020 - L 7 AS 83/17 (https://dejure.org/2020,41893)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 05.11.2020 - L 7 AS 83/17 (https://dejure.org/2020,41893)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 05. November 2020 - L 7 AS 83/17 (https://dejure.org/2020,41893)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Sachsen, 25.09.2013 - L 7 AS 83/12

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.11.2020 - L 7 AS 83/17
    Die Kammer teilt daher nicht die vom Sächsischen Landessozialgericht ausdrücklich vertretene Auffassung, dass Fahrtkosten zur ambulanten Therapie, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden, nicht vom Grundsicherungsträger zu erstatten seien (vgl. Beschluss vom 25.09.2013, Az.: L 7 AS 83/12 NZB).

    Dies habe der Senat in seiner Entscheidung vom 25.09.2013, L 7 AS 83/12 NZB wohl ebenso gesehen.

    An seiner anderslautenden Entscheidung vom 25.09.2013, L 7 AS 83/12 NZB (Einzelrichter) hält der Senat nicht länger fest (wie hier auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2020, L 3 AS 3212/18 - juris).

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R

    Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Zusatzkosten für kieferorthopädische

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.11.2020 - L 7 AS 83/17
    Eine Ablehnung gelte daher nicht, wie bei einer unbefristeten Ablehnung von Leistungen ohne Folgeantrag (vgl. hierzu BSG Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 6/13; Urteil vom 15.04.2008, AZ.: B 14/7b AS 52/06 R und schon BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R), bis zur mündlichen Verhandlung fort, sondern sei durch den Bewilligungsabschnitt begrenzt, auch ohne dass dies im Ablehnungsbescheid bzgl. des Mehrbedarfs ausdrücklich erwähnt werden muss.

    Soweit dies, wie vorliegend, nicht geschieht, ist der Streitgegenstand auf den im Antragszeitpunkt laufenden Bewilligungsabschnitt beschränkt (vgl. B 4 AS 6/13, Rn. 12, 13).

    Werden, wie im zweiten Fall, Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, kann aber grundsätzlich ein Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R - juris, Rn. 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2020 - L 3 AS 3212/18

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.11.2020 - L 7 AS 83/17
    An seiner anderslautenden Entscheidung vom 25.09.2013, L 7 AS 83/12 NZB (Einzelrichter) hält der Senat nicht länger fest (wie hier auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2020, L 3 AS 3212/18 - juris).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.11.2020 - L 7 AS 83/17
    Die Vorschrift wurde in das SGB II infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09), in dem das BVerfG zwar die Pauschalierung des Regelsatzes grundsätzlich als verfassungsgemäß eingeschätzt hat, in seinem 4. Leitsatz aber präzisierte:.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.11.2020 - L 7 AS 83/17
    Eine Ablehnung gelte daher nicht, wie bei einer unbefristeten Ablehnung von Leistungen ohne Folgeantrag (vgl. hierzu BSG Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 6/13; Urteil vom 15.04.2008, AZ.: B 14/7b AS 52/06 R und schon BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R), bis zur mündlichen Verhandlung fort, sondern sei durch den Bewilligungsabschnitt begrenzt, auch ohne dass dies im Ablehnungsbescheid bzgl. des Mehrbedarfs ausdrücklich erwähnt werden muss.
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.11.2020 - L 7 AS 83/17
    cc) Vor diesem Hintergrund entschied der 14. Senat des BSG (vgl. Urteil des BSG vom 26.05.2011, Az.: B 14 AS 146/10 R), dass jedenfalls verschreibungsfreie Medikamente im Regelsatz enthalten sein müssten, weil ansonsten das abschließende System des SGB V durchbrochen würde.
  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - getrennt lebende Eltern mit

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.11.2020 - L 7 AS 83/17
    Allerdings hat das Bundessozialgericht mehrfach festgestellt, dass Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 6 SGB II, wie sie vorliegend begehrt werden, keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen, sondern dass immer die gesamte Regelleistung für diesen Zeitabschnitt zu prüfen sei (vgl. schon BSG Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 54/08 R).
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Hautpflegemittel bei nicht nachgewiesenem

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.11.2020 - L 7 AS 83/17
    bb) Zwar wies der für Krankenversicherungsrecht zuständige erste Senat eine Klage auf Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ab (vgl. Urteil vom 06.03.2012, Az.: B 1 KR 24/10 R) und stellte in seinem dritten Leitsatz fest: "Benötigen Versicherte krankheitsbedingt Mittel, die verfassungskonform nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen, sichern die bei Hilfebedürftigkeit eingreifenden Teile des Sozialsystems das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.".
  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.11.2020 - L 7 AS 83/17
    Eine Ablehnung gelte daher nicht, wie bei einer unbefristeten Ablehnung von Leistungen ohne Folgeantrag (vgl. hierzu BSG Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 6/13; Urteil vom 15.04.2008, AZ.: B 14/7b AS 52/06 R und schon BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R), bis zur mündlichen Verhandlung fort, sondern sei durch den Bewilligungsabschnitt begrenzt, auch ohne dass dies im Ablehnungsbescheid bzgl. des Mehrbedarfs ausdrücklich erwähnt werden muss.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2021 - L 28 KR 449/20

    Transportkosten-Richtlinien - Kostenerstattung - ärztliche Behandlungen -

    Ob wiederholt anfallende Kosten des Antragstellers für Fahrten zu ambulanten und medizinisch notwendigen Behandlungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind, im Einzelfall vom Sozialhilfeträger als unabweisbarer laufender besonderer Bedarf zu tragen wären (vgl. §§ 41 Abs. 1, 42, 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII; LSG Sachsen, Urteil vom 5. November 2020 - L 7 AS 83/17 - juris Rn. 22 ff. zu § 21 Abs. 6 SGB II), kann hier dahinstehen, nachdem der Antragsteller entsprechende Leistungen nicht beantragt hat.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.05.2021 - L 4 AS 194/16

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Fahrtkosten werden gemäß § § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V (in Zusammenhang mit den Krankentransportrichtlinien) nur noch in eng definierten Ausnahmefällen von der GKV übernommen bzw. erstattet und zwar dann, wenn der Transport selbst medizinisch indiziert ist (vgl. ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2020, Az. L 3 AS 3212/19, juris RN 43; Sächs. LSG, Urteil vom 5. November 2020, Az. L 7 AS 83/17, juris RN 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2016, Az. L 7 AS 1681/15 B, juris RN 11), was hier nicht der Fall ist.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es schon fast bedenklich, erst dann von einem erheblichen Mehrbedarf auszugehen, wenn der Regelbedarfsanteil für Mobilität durch Behandlungsfahrten vollständig ausgeschöpft wird (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 5. November 2020, Az. L 7 AS 83/17, juris RN 17; von Boetticher in: LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 21 RN 39).

  • LSG Hamburg, 14.02.2022 - L 1 KR 121/20

    Voraussetzungen der Übernahme von Fahrkosten des Versicherten durch die

    Ob wiederholt anfallende Kosten der Klägerin für Fahrten zur ambulanten und medizinisch notwendigen Behandlung, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind, im Einzelfall vom Grundsicherungs- oder Sozialhilfeträger als unabweisbarer laufender besonderer Bedarf zu tragen wären (vgl. §§ 41 Abs. 1, 42, 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII; zu § 21 Abs. 6 SGB II LSG Sachsen, Urteil vom 5. November 2020, L 7 AS 83/17, Rn. 22 ff., juris), mag hier dahinstehen, nachdem die Klägerin aufgrund der Tatsache, dass sie sich aktuell in einer Hochschulausbildung befindet (sie studiert Informatik), mangels fehlender Erwerbsfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - hat und für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - ein entsprechender Antrag auf Leistungen für (notwendigerweise anfallende) Fahrtkosten (gem. §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II, notfalls auch als Darlehen) beim JobCenter Leistungsvoraussetzung ist.
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